Eigenmietwert und Solaranlage 2026: Wie sich Photovoltaik steuerlich auswirkt
- Runer Solar

- vor 19 Stunden
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Vom Liegenschaftsunterhalt bis zum Systemwechsel: Was Hauseigentümer 2026 über die steuerliche Behandlung ihrer Solaranlage wissen müssen.
Einleitung
Eine Photovoltaikanlage senkt nicht nur die Stromrechnung, sondern auch die Steuerlast – zumindest heute noch. Wer 2026 in eine Solaranlage auf dem bestehenden Eigenheim investiert, kann die Investition in den meisten Fällen vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen. Mit dem Volksentscheid vom 28. September 2025 zur Abschaffung des Eigenmietwerts steht dieser Abzug jedoch vor dem Aus.
Für Hauseigentümer ergibt sich daraus ein klares Zeitfenster. Solange das heutige Recht gilt, lassen sich mit der richtigen Planung mehrere Tausend Franken Steuern sparen. Wer den geplanten Systemwechsel kennt, kann seine Investition zeitlich so legen, dass der steuerliche Vorteil möglichst hoch ausfällt.
Dieser Beitrag erklärt, wie Solaranlagen 2026 steuerlich behandelt werden, welche Rolle der Eigenmietwert dabei spielt und warum der Faktor Zeit über die Höhe der Ersparnis entscheidet.
So wird die Solaranlage 2026 steuerlich abgezogen
Auf einem bestehenden Gebäude gilt die Investition in eine Photovoltaikanlage in allen Kantonen als Energiespar- und Umweltschutzmassnahme. Sie zählt damit zum Liegenschaftsunterhalt und lässt sich vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehen – sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern.
Die konkrete Ersparnis hängt von Einkommen, Steuersatz und Kanton ab. In der Praxis liegt sie für eine typische Einfamilienhaus-Anlage zwischen rund CHF 4'000 und CHF 10'000. Weil die Schweiz ein progressives Steuersystem kennt, fällt der Vorteil bei höherem Einkommen grösser aus.
Abzugsfähig sind dabei die Kosten abzüglich allfälliger Förderbeiträge. Wer die Einmalvergütung von Pronovo oder einen kantonalen Beitrag erhält, zieht nur den selbst getragenen Restbetrag ab. Solche Beiträge werden steuerlich im Jahr der Auszahlung berücksichtigt.
Altbau oder Neubau? Die Fünf-Jahres-Regel entscheidet
Der volle Steuerabzug gilt nur für Anlagen auf bestehenden Gebäuden. Bei Neubauten greift eine Sperrfrist: Energiesparmassnahmen, die innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung umgesetzt werden, gelten steuerlich als Anlage- beziehungsweise Erstellungskosten. Sie erhöhen den Gebäudewert, sind aber nicht als Unterhalt vom Einkommen abziehbar.
Praktisch bedeutet das: Wer auf einem Neubau direkt eine PV-Anlage mitinstalliert, profitiert nicht vom Einkommensabzug. Wer dagegen einige Jahre nach Bezug nachrüstet oder ein bestehendes Haus ausstattet, kann den vollen Abzug geltend machen. Diese Unterscheidung ist seit Jahren etablierte Praxis der kantonalen Steuerverwaltungen und sollte bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
Der Systemwechsel: Was die Abschaffung des Eigenmietwerts ändert
Am 28. September 2025 hat das Schweizer Stimmvolk mit 57,7 Prozent dem Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung zugestimmt. Künftig wird der Eigenmietwert auf selbstbewohntem Wohneigentum nicht mehr besteuert. Im Gegenzug fallen zahlreiche Abzüge weg, die heute mit dem Eigenmietwert verknüpft sind.
Betroffen ist auch die Solaranlage: Bei der direkten Bundessteuer entfällt der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen auf selbstgenutztem Wohneigentum. Damit lässt sich eine neue PV-Anlage künftig nicht mehr von der Bundessteuer abziehen. Auch der allgemeine Unterhaltsabzug für das selbstbewohnte Eigenheim fällt weg.
Auf Kantons- und Gemeindeebene bleibt ein Spielraum: Die Kantone können den Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen freiwillig weiterführen, längstens bis 2050. Ob und wie ein Kanton diese Möglichkeit nutzt, ist noch offen und dürfte sich von Kanton zu Kanton unterscheiden.
Übergangsfrist: Warum 2026 und 2027 zählen
Der Systemwechsel tritt nicht sofort in Kraft. Nach dem Volksentscheid folgt eine Übergangsphase; den genauen Zeitpunkt legt der Bundesrat fest, erwartet wird der Wechsel gegen Ende der 2020er-Jahre. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert weiter.
Für Hauseigentümer heisst das: In den verbleibenden Jahren unter geltendem Recht lässt sich der volle Steuerabzug noch nutzen. Wer ohnehin eine Solaranlage plant, hat ein konkretes Zeitfenster, um den Vorteil zu sichern, bevor er auf Bundesebene wegfällt.
Ein zusätzlicher Hebel ist die zeitliche Staffelung. Weil das Steuersystem progressiv ist, kann es sich lohnen, grössere Investitionen über zwei Steuerperioden zu verteilen – etwa Solaranlage und Dachsanierung oder eine kombinierte Massnahme mit Wärmepumpe. So wird die Progression in beiden Jahren gebrochen. Die genaue Aufteilung sollte mit der Steuererklärung oder einer Fachperson abgestimmt werden.
Eigenmietwert weg – das gehört in die Gesamtrechnung
Die Abschaffung des Eigenmietwerts wirkt sich nicht nur auf die Solaranlage aus. Mit dem Eigenmietwert verschwindet ein steuerbares Einkommen, gleichzeitig fallen Schuldzins- und Unterhaltsabzüge weitgehend weg. Ob ein Haushalt unter dem Strich profitiert, hängt von Hypothek, Unterhaltsbedarf und Einkommen ab.
Für die Photovoltaik bleibt die zentrale Botschaft aber unabhängig vom Steuerregime bestehen: Der grösste finanzielle Hebel einer Solaranlage liegt im Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt teuren Netzstrom – und dieser Vorteil bleibt, auch wenn der Steuerabzug dereinst entfällt. Ein passend dimensionierter Batteriespeicher erhöht den Eigenverbrauch zusätzlich. Batteriespeicher sind in den letzten Jahren spürbar günstiger geworden; bei Runer Solar liegen die Preise aktuell zwischen CHF 2'000 und 2'500 pro 5 kWh schlüsselfertig installiert.
Wer den Steuervorteil noch mitnehmen will, sollte die Anlage sauber planen: Eine frühzeitige Offerte, eine korrekte Abgrenzung zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Kosten sowie eine vollständige Dokumentation der Rechnungen erleichtern den Abzug erheblich.
Fazit
2026 ist eine Solaranlage auf dem bestehenden Eigenheim steuerlich noch klar im Vorteil: Die Investition lässt sich als Energiesparmassnahme vom Einkommen abziehen und senkt die Steuerlast spürbar. Mit dem beschlossenen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung ist dieser Abzug auf Bundesebene jedoch befristet.
Wer eine Photovoltaikanlage plant, sollte das Zeitfenster bewusst nutzen und die Investition steuerlich klug timen. Unabhängig davon bleibt der wirtschaftliche Kern bestehen: Hoher Eigenverbrauch und tiefe Betriebskosten machen Solarstrom auch ohne Steuerabzug zu einer der rentabelsten Investitionen am Eigenheim.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für die konkrete Situation lohnt sich die Abklärung mit der kantonalen Steuerverwaltung oder einer Fachperson.
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Quellen
Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD): Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung
Bundesabstimmung vom 28. September 2025: Reform der Wohneigentumsbesteuerung
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV): Liegenschaftskosten und Energiesparmassnahmen
Swissolar: Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen
Pronovo: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
Stand: 8. Juni 2026

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