top of page

Steuern sparen mit Photovoltaik: Diese steuerlichen Abzüge sind möglich

  • Autorenbild: Runer Solar
    Runer Solar
  • vor 7 Tagen
  • 5 Min. Lesezeit

Bild

Die Schweiz erlebt einen Solarboom. Immer mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer investieren in Photovoltaikanlagen, um ihren eigenen Strom zu produzieren und ihre Energiekosten zu senken. Neben ökologischen Vorteilen spielt dabei auch ein ganz praktisches Argument eine Rolle: Mit einer PV-Anlage lassen sich die Steuern deutlich reduzieren. Wer die steuerlichen Regeln kennt, kann seine Investition gezielt planen und das Maximum aus Förderungen und Abzügen herausholen. Doch welche Aufwendungen sind absetzbar? Wie wirken sich Einspeisevergütungen auf die Steuer aus? Und was gilt bei Batteriespeichern oder vermieteten Gebäuden?


Warum der Staat Photovoltaik steuerlich fördert

Photovoltaik ist ein zentraler Pfeiler der Schweizer Energiezukunft. Damit der Umstieg auf erneuerbare Energien gelingt, setzt der Bund auf finanzielle Anreize: Einerseits über Förderbeiträge wie die Einmalvergütung (EIV), andererseits über steuerliche Abzugsmöglichkeiten.Der Grundgedanke ist einfach: Wer in Energieeffizienz und Nachhaltigkeit investiert, unterstützt das Gemeinwohl und wird steuerlich entlastet. PV-Anlagen gelten in der Regel als energiesparende, also werterhaltende Massnahmen.

Diese steuerliche Einstufung bedeutet, dass die Investition in eine Solaranlage keine reine Wertsteigerung darstellt, sondern der Reduktion des Energieverbrauchs dient – ähnlich wie eine bessere Dämmung oder der Einbau einer Wärmepumpe.


Was steuerlich abziehbar ist

Bei der Installation einer Photovoltaikanlage können nicht nur die Module selbst, sondern sämtliche direkt damit verbundenen Kosten abgezogen werden. Dazu zählen:

  • Planung, Beratung und Projektierung

  • Baubewilligungen und Genehmigungen

  • Materialkosten für Module, Wechselrichter, Verkabelung und Unterkonstruktion

  • Montagearbeiten inklusive Dachanpassungen

  • elektrische Anschlüsse und Inbetriebnahme

  • Mess- und Steuertechnik (z. B. Smart-Meter-Systeme)

  • Batteriespeicher, sofern sie den Eigenverbrauch erhöhen

  • spätere Wartung und Unterhalt

Nicht abzugsfähig sind dagegen rein ästhetische Aufwertungen (z. B. farblich angepasste Spezialmodule ohne energetischen Zusatznutzen) oder Arbeiten, die keinen Bezug zur Energieproduktion haben.


Die steuerliche Grundlage: Werterhaltend oder wertvermehrend

Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet klar zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen:

Kategorie

Beschreibung

Steuerlich abziehbar?

Beispiel

Werterhaltend

Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der Energieeffizienz

ja

PV-Installation auf bestehendem Dach

Wertvermehrend

Aufwendungen, die den Gebäudewert steigern, aber nicht der Energieeinsparung dienen

nein

Luxusausbau, Wintergarten

Damit eine PV-Anlage als werterhaltend gilt, muss sie auf einem bestehenden Gebäude installiert werden. Bei Neubauten zählt sie zu den Erstellungskosten und kann erst bei späteren Erneuerungen steuerlich berücksichtigt werden.


Steuerabzug bei Dachsanierungen

Oft wird eine Solaranlage im Zuge einer Dachsanierung installiert. In diesem Fall ist wichtig, die Rechnungen klar zu trennen. Nur der Teil, der direkt mit der PV-Anlage zusammenhängt, kann abgezogen werden. Ein Beispiel: Dachsanierung 30 000 CHF, PV-Anlage 18 000 CHF. Nur die 18 000 CHF gelten als energiesparende Investition und sind steuerlich absetzbar, ausser die Dachsanierung beinhaltet ebenfalls Energiemassnahmen (z. B. Dämmung).


Abzüge bei der Bundes- und Kantonssteuer

Die steuerlichen Vorteile gelten sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Allerdings ist die konkrete Handhabung je nach Kanton leicht unterschiedlich.

Kanton

PV-Investition abziehbar

Batteriespeicher abziehbar

Förderprogramme kombinierbar?

Zürich

ja

ja, falls Eigenverbrauch erhöht wird

ja

Bern

ja, auf bestehenden Gebäuden

teilweise

ja

Aargau

ja

ja

ja

Luzern

ja

ja

ja

St. Gallen

ja

ja

ja

Graubünden

ja

ja

je nach Gemeinde

Die Grundregel bleibt überall gleich: PV-Investitionen und energiesparende Massnahmen dürfen abgezogen werden. Unterschiede bestehen hauptsächlich in der Begründungspflicht und bei Batteriespeichern.


Fördergelder und deren steuerliche Behandlung

Die Einmalvergütung (EIV) ist ein direkter Zuschuss des Bundes zur Deckung der Investitionskosten. Diese Zahlung mindert die abzugsfähige Investition, ist aber steuerfrei. Ein Beispiel: Kostet eine Anlage 22 000 CHF und beträgt die EIV 3 000 CHF, dürfen nur 19 000 CHF in der Steuererklärung geltend gemacht werden.


Einspeisevergütung und Einkommensteuer

Produziert die PV-Anlage mehr Strom, als im Haushalt verbraucht wird, wird der Überschuss ins Netz eingespeist. Die Vergütung, die der Netzbetreiber dafür bezahlt, gilt als Einkommen und muss versteuert werden.

Wie stark sich das auswirkt, hängt von der Anlagengrösse und dem Eigenverbrauchsanteil ab. Kleine Anlagen mit überwiegendem Eigenverbrauch erzielen meist so geringe Einnahmen, dass die Steuerbelastung minimal bleibt.

Für gewerbliche Anlagen gelten strengere Regeln: Sobald Strom gezielt verkauft wird, zählen Erträge und Aufwendungen zur Geschäftstätigkeit.


Unterhalt, Betrieb und Ersatzinvestitionen

Auch nach der Installation bietet die PV-Anlage steuerliche Vorteile. Alle regelmässigen Unterhalts- und Wartungsarbeiten dürfen jährlich abgezogen werden, darunter:

  • Reinigung der Module

  • Überprüfung und Wartung der Wechselrichter

  • kleinere Reparaturen

  • Ersatz defekter Bauteile

Wird der Wechselrichter nach 10 Jahren ersetzt, gilt dies als werterhaltende Massnahme und kann vollständig abgezogen werden.


Batteriespeicher – steuerlich sinnvoll?

Ein Batteriespeicher steigert die Eigenverbrauchsquote und erhöht die Wirtschaftlichkeit der Anlage. Viele Kantone erkennen ihn als energiesparende Investition an, wenn er der Eigenversorgung dient. Wichtig: Der Speicher muss technisch mit der PV-Anlage verbunden sein und den Eigenverbrauch nachweislich verbessern. Reine Notstromlösungen ohne PV-Anbindung sind nicht abziehbar.


Beispielrechnung für Privatpersonen

Ein Einfamilienhaus in Aargau installiert 2025 eine PV-Anlage für 25 000 CHF.Die Einmalvergütung beträgt 3 500 CHF. Das steuerbare Einkommen liegt bei 120 000 CHF, der Steuerfuss bei 30 %.

Position

Betrag (CHF)

Investition

25 000

Abzug EIV

–3 500

Abzugsfähiger Betrag

21 500

Steuerersparnis (30 %)

6 450

Damit sinken die effektiven Investitionskosten auf rund 18 550 CHF.


Vermietete Liegenschaften

Auch Eigentümerinnen von Mietobjekten können Photovoltaik steuerlich geltend machen. Die Investition gilt als werterhaltend, wenn sie der Energieversorgung des Gebäudes dient.Mieterinnen können den Solarstrom über Nebenkosten beziehen; die Eigentümerin deklariert allfällige Überschüsse als Einkommen.

Für vermietete Gebäude lohnt sich die Kombination mit Eigenverbrauchsverbünden (ZEV). Diese Modelle ermöglichen, dass der erzeugte Solarstrom direkt an mehrere Parteien im Gebäude geliefert wird, ohne ihn ins öffentliche Netz einzuspeisen.


Landwirtschaft und Gewerbe

In der Landwirtschaft und bei Gewerbebetrieben können PV-Anlagen ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Dadurch ist eine lineare Abschreibung über 20 Jahre möglich, zusätzlich zu Förderbeiträgen. Für Unternehmen gilt: Sowohl Investition als auch Unterhalt sind geschäftsmässig begründete Aufwendungen und somit voll abzugsfähig.

Wird der Strom teilweise ins Netz verkauft, muss der Ertrag als Betriebseinnahme versteuert werden. Gleichzeitig können alle Betriebskosten abgesetzt werden, sodass sich die steuerliche Belastung in der Regel ausgleicht.


Mehrwertsteuer und PV

Für kleinere private Anlagen ist die Mehrwertsteuer (MWST) in der Regel nicht relevant. Wer jedoch Strom verkauft und die Umsatzgrenze von 100 000 CHF überschreitet (z. B. durch mehrere Liegenschaften), wird mehrwertsteuerpflichtig. Der Vorteil: In diesem Fall kann die MWST auf den Investitionskosten als Vorsteuer zurückgefordert werden.


Steuerliche Planung und Optimierung

Steuerlich lohnt sich eine gute Zeitplanung. Wird die Installation in ein Jahr mit hohem Einkommen gelegt, ist der Abzug besonders wirksam. Bei umfangreichen Projekten kann die Investition auf zwei Steuerjahre verteilt werden – etwa, wenn die Arbeiten über den Jahreswechsel hinaus dauern. Auch Ehepaare können profitieren, wenn beide Eigentümerinnen anteilig abzugsberechtigt sind.


Abzüge über die Jahre verteilen

Einige Kantone erlauben die Verteilung grosser Investitionen über mehrere Jahre. Das heisst: Wer eine teure PV-Anlage installiert, kann die Kosten in zwei Tranchen abziehen, z. B. 60 % im ersten Jahr und 40 % im zweiten. Dadurch wird die Steuerprogression besser genutzt.


Rückbau und Entsorgung

Nach 30 Jahren oder mehr kann die Anlage rückgebaut oder ersetzt werden. Die Entsorgungskosten gelten ebenfalls als werterhaltende Aufwendungen. Auch der Ersatz durch modernere Module bleibt steuerlich abzugsfähig, sofern keine deutliche Leistungserhöhung stattfindet.


Steuerliche Stolperfallen vermeiden

Die häufigsten Fehler bei der Steuererklärung sind:

  • fehlende Trennung von Sanierungs- und PV-Kosten

  • Nichtabzug der Fördergelder

  • unvollständige Belege

  • fehlerhafte Deklaration von Einspeisevergütungen

Um solche Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einer Fachperson oder die Nutzung kantonaler Merkblätter.


Beispielvergleich: drei Kantone

Kanton

Besonderheit

Durchschnittlicher Steuersatz

Bemerkung

Zürich

klare Abgrenzung Energiemassnahmen

25–35 %

Batteriespeicher abziehbar

Bern

Einzelfallprüfung bei Altbauten

28–33 %

Förderbeiträge kombinierbar

Aargau

sehr PV-freundlich

27–30 %

keine Einschränkungen

Steuerliche Wirkung auf lange Sicht

Photovoltaikanlagen amortisieren sich nicht nur energetisch, sondern auch steuerlich. Über 20 bis 30 Jahre ergeben sich durch Abzüge, Unterhalt und Steuerersparnis erhebliche Vorteile.Bei einem durchschnittlichen Haushalt können sich je nach Einkommen und Steuersatz zwischen 15 und 25 % der Investitionskosten allein über steuerliche Effekte zurückholen lassen.


Nachhaltigkeit, Rendite und Planungssicherheit

Die steuerliche Förderung ist Teil einer grösseren Vision: Nachhaltige Energie soll sich lohnen – ökologisch und finanziell. Durch die Kombination von Einmalvergütung, kantonalen Zuschüssen und Steuerabzügen sinkt die effektive Investition stark. Damit wird Photovoltaik nicht nur eine ökologische Entscheidung, sondern auch eine wirtschaftlich attraktive.


Call to Action

Planen Sie eine Solaranlage? Die Expertinnen und Experten von Runer Solar unterstützen Sie gerne. Jetzt kostenlose Beratung anfragen unter:


 
 
 

Kommentare


Bernadette von Felten

Thomas Hossman

"Sehr professionell und eine top Betreuung von
A bis Z! Alle Mitarbeiter sind hochmotiviert, sehr freundlich und machen einen super speditiven Job. Als Kunde fühlt man sich total ernst genommen! Mein Fazit: Einmal Runer, immer Runer!!!"

"Wir hatten eine Top- Mannschaft vor Ort.
Auch die hoch profesionelle Beratung vor Ort, sowie auch online war Klasse 1A"

Christian Schaub

"Wir waren mit Runer Solar sehr zufrieden. Effiziente Planung, saubere und speditive Ausführung der Installation und termingerecht. Sehr nettes Personal, jederzeit ansprechbar bei Fragen. Wir können diese Firma wirklich empfehlen."

Kontaktformular

Mir melded eus innert 24 Stund.

Welches Thema interessiert Dich?

Unsere Partner

Runer Solar Firmenlogo auf weissem Hintergrund

Kontakt

+41 56 511 23 70
info@runer-solar.ch

Hauptsitz

Aurorastrasse 27
5000 Aarau

Zweigstelle

Hauptstrasse 11
5213 Villnachern

  • Instagram
  • Facebook
  • LinkedIn
bottom of page