Steuern sparen mit Photovoltaik: Diese steuerlichen Abzüge sind möglich
- Runer Solar

- vor 7 Tagen
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Die Schweiz erlebt einen Solarboom. Immer mehr Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer investieren in Photovoltaikanlagen, um ihren eigenen Strom zu produzieren und ihre Energiekosten zu senken. Neben ökologischen Vorteilen spielt dabei auch ein ganz praktisches Argument eine Rolle: Mit einer PV-Anlage lassen sich die Steuern deutlich reduzieren. Wer die steuerlichen Regeln kennt, kann seine Investition gezielt planen und das Maximum aus Förderungen und Abzügen herausholen. Doch welche Aufwendungen sind absetzbar? Wie wirken sich Einspeisevergütungen auf die Steuer aus? Und was gilt bei Batteriespeichern oder vermieteten Gebäuden?
Warum der Staat Photovoltaik steuerlich fördert
Photovoltaik ist ein zentraler Pfeiler der Schweizer Energiezukunft. Damit der Umstieg auf erneuerbare Energien gelingt, setzt der Bund auf finanzielle Anreize: Einerseits über Förderbeiträge wie die Einmalvergütung (EIV), andererseits über steuerliche Abzugsmöglichkeiten.Der Grundgedanke ist einfach: Wer in Energieeffizienz und Nachhaltigkeit investiert, unterstützt das Gemeinwohl und wird steuerlich entlastet. PV-Anlagen gelten in der Regel als energiesparende, also werterhaltende Massnahmen.
Diese steuerliche Einstufung bedeutet, dass die Investition in eine Solaranlage keine reine Wertsteigerung darstellt, sondern der Reduktion des Energieverbrauchs dient – ähnlich wie eine bessere Dämmung oder der Einbau einer Wärmepumpe.
Was steuerlich abziehbar ist
Bei der Installation einer Photovoltaikanlage können nicht nur die Module selbst, sondern sämtliche direkt damit verbundenen Kosten abgezogen werden. Dazu zählen:
Planung, Beratung und Projektierung
Baubewilligungen und Genehmigungen
Materialkosten für Module, Wechselrichter, Verkabelung und Unterkonstruktion
Montagearbeiten inklusive Dachanpassungen
elektrische Anschlüsse und Inbetriebnahme
Mess- und Steuertechnik (z. B. Smart-Meter-Systeme)
Batteriespeicher, sofern sie den Eigenverbrauch erhöhen
spätere Wartung und Unterhalt
Nicht abzugsfähig sind dagegen rein ästhetische Aufwertungen (z. B. farblich angepasste Spezialmodule ohne energetischen Zusatznutzen) oder Arbeiten, die keinen Bezug zur Energieproduktion haben.
Die steuerliche Grundlage: Werterhaltend oder wertvermehrend
Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet klar zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen:
Damit eine PV-Anlage als werterhaltend gilt, muss sie auf einem bestehenden Gebäude installiert werden. Bei Neubauten zählt sie zu den Erstellungskosten und kann erst bei späteren Erneuerungen steuerlich berücksichtigt werden.
Steuerabzug bei Dachsanierungen
Oft wird eine Solaranlage im Zuge einer Dachsanierung installiert. In diesem Fall ist wichtig, die Rechnungen klar zu trennen. Nur der Teil, der direkt mit der PV-Anlage zusammenhängt, kann abgezogen werden. Ein Beispiel: Dachsanierung 30 000 CHF, PV-Anlage 18 000 CHF. Nur die 18 000 CHF gelten als energiesparende Investition und sind steuerlich absetzbar, ausser die Dachsanierung beinhaltet ebenfalls Energiemassnahmen (z. B. Dämmung).
Abzüge bei der Bundes- und Kantonssteuer
Die steuerlichen Vorteile gelten sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Allerdings ist die konkrete Handhabung je nach Kanton leicht unterschiedlich.
Die Grundregel bleibt überall gleich: PV-Investitionen und energiesparende Massnahmen dürfen abgezogen werden. Unterschiede bestehen hauptsächlich in der Begründungspflicht und bei Batteriespeichern.
Fördergelder und deren steuerliche Behandlung
Die Einmalvergütung (EIV) ist ein direkter Zuschuss des Bundes zur Deckung der Investitionskosten. Diese Zahlung mindert die abzugsfähige Investition, ist aber steuerfrei. Ein Beispiel: Kostet eine Anlage 22 000 CHF und beträgt die EIV 3 000 CHF, dürfen nur 19 000 CHF in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Einspeisevergütung und Einkommensteuer
Produziert die PV-Anlage mehr Strom, als im Haushalt verbraucht wird, wird der Überschuss ins Netz eingespeist. Die Vergütung, die der Netzbetreiber dafür bezahlt, gilt als Einkommen und muss versteuert werden.
Wie stark sich das auswirkt, hängt von der Anlagengrösse und dem Eigenverbrauchsanteil ab. Kleine Anlagen mit überwiegendem Eigenverbrauch erzielen meist so geringe Einnahmen, dass die Steuerbelastung minimal bleibt.
Für gewerbliche Anlagen gelten strengere Regeln: Sobald Strom gezielt verkauft wird, zählen Erträge und Aufwendungen zur Geschäftstätigkeit.
Unterhalt, Betrieb und Ersatzinvestitionen
Auch nach der Installation bietet die PV-Anlage steuerliche Vorteile. Alle regelmässigen Unterhalts- und Wartungsarbeiten dürfen jährlich abgezogen werden, darunter:
Reinigung der Module
Überprüfung und Wartung der Wechselrichter
kleinere Reparaturen
Ersatz defekter Bauteile
Wird der Wechselrichter nach 10 Jahren ersetzt, gilt dies als werterhaltende Massnahme und kann vollständig abgezogen werden.
Batteriespeicher – steuerlich sinnvoll?
Ein Batteriespeicher steigert die Eigenverbrauchsquote und erhöht die Wirtschaftlichkeit der Anlage. Viele Kantone erkennen ihn als energiesparende Investition an, wenn er der Eigenversorgung dient. Wichtig: Der Speicher muss technisch mit der PV-Anlage verbunden sein und den Eigenverbrauch nachweislich verbessern. Reine Notstromlösungen ohne PV-Anbindung sind nicht abziehbar.
Beispielrechnung für Privatpersonen
Ein Einfamilienhaus in Aargau installiert 2025 eine PV-Anlage für 25 000 CHF.Die Einmalvergütung beträgt 3 500 CHF. Das steuerbare Einkommen liegt bei 120 000 CHF, der Steuerfuss bei 30 %.
Damit sinken die effektiven Investitionskosten auf rund 18 550 CHF.
Vermietete Liegenschaften
Auch Eigentümerinnen von Mietobjekten können Photovoltaik steuerlich geltend machen. Die Investition gilt als werterhaltend, wenn sie der Energieversorgung des Gebäudes dient.Mieterinnen können den Solarstrom über Nebenkosten beziehen; die Eigentümerin deklariert allfällige Überschüsse als Einkommen.
Für vermietete Gebäude lohnt sich die Kombination mit Eigenverbrauchsverbünden (ZEV). Diese Modelle ermöglichen, dass der erzeugte Solarstrom direkt an mehrere Parteien im Gebäude geliefert wird, ohne ihn ins öffentliche Netz einzuspeisen.
Landwirtschaft und Gewerbe
In der Landwirtschaft und bei Gewerbebetrieben können PV-Anlagen ins Betriebsvermögen aufgenommen werden. Dadurch ist eine lineare Abschreibung über 20 Jahre möglich, zusätzlich zu Förderbeiträgen. Für Unternehmen gilt: Sowohl Investition als auch Unterhalt sind geschäftsmässig begründete Aufwendungen und somit voll abzugsfähig.
Wird der Strom teilweise ins Netz verkauft, muss der Ertrag als Betriebseinnahme versteuert werden. Gleichzeitig können alle Betriebskosten abgesetzt werden, sodass sich die steuerliche Belastung in der Regel ausgleicht.
Mehrwertsteuer und PV
Für kleinere private Anlagen ist die Mehrwertsteuer (MWST) in der Regel nicht relevant. Wer jedoch Strom verkauft und die Umsatzgrenze von 100 000 CHF überschreitet (z. B. durch mehrere Liegenschaften), wird mehrwertsteuerpflichtig. Der Vorteil: In diesem Fall kann die MWST auf den Investitionskosten als Vorsteuer zurückgefordert werden.
Steuerliche Planung und Optimierung
Steuerlich lohnt sich eine gute Zeitplanung. Wird die Installation in ein Jahr mit hohem Einkommen gelegt, ist der Abzug besonders wirksam. Bei umfangreichen Projekten kann die Investition auf zwei Steuerjahre verteilt werden – etwa, wenn die Arbeiten über den Jahreswechsel hinaus dauern. Auch Ehepaare können profitieren, wenn beide Eigentümerinnen anteilig abzugsberechtigt sind.
Abzüge über die Jahre verteilen
Einige Kantone erlauben die Verteilung grosser Investitionen über mehrere Jahre. Das heisst: Wer eine teure PV-Anlage installiert, kann die Kosten in zwei Tranchen abziehen, z. B. 60 % im ersten Jahr und 40 % im zweiten. Dadurch wird die Steuerprogression besser genutzt.
Rückbau und Entsorgung
Nach 30 Jahren oder mehr kann die Anlage rückgebaut oder ersetzt werden. Die Entsorgungskosten gelten ebenfalls als werterhaltende Aufwendungen. Auch der Ersatz durch modernere Module bleibt steuerlich abzugsfähig, sofern keine deutliche Leistungserhöhung stattfindet.
Steuerliche Stolperfallen vermeiden
Die häufigsten Fehler bei der Steuererklärung sind:
fehlende Trennung von Sanierungs- und PV-Kosten
Nichtabzug der Fördergelder
unvollständige Belege
fehlerhafte Deklaration von Einspeisevergütungen
Um solche Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit einer Fachperson oder die Nutzung kantonaler Merkblätter.
Beispielvergleich: drei Kantone
Steuerliche Wirkung auf lange Sicht
Photovoltaikanlagen amortisieren sich nicht nur energetisch, sondern auch steuerlich. Über 20 bis 30 Jahre ergeben sich durch Abzüge, Unterhalt und Steuerersparnis erhebliche Vorteile.Bei einem durchschnittlichen Haushalt können sich je nach Einkommen und Steuersatz zwischen 15 und 25 % der Investitionskosten allein über steuerliche Effekte zurückholen lassen.
Nachhaltigkeit, Rendite und Planungssicherheit
Die steuerliche Förderung ist Teil einer grösseren Vision: Nachhaltige Energie soll sich lohnen – ökologisch und finanziell. Durch die Kombination von Einmalvergütung, kantonalen Zuschüssen und Steuerabzügen sinkt die effektive Investition stark. Damit wird Photovoltaik nicht nur eine ökologische Entscheidung, sondern auch eine wirtschaftlich attraktive.
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